Heimatpflege ist im Recht des Freistaats Bayern an mehreren Stellen ausdrücklich verankert. Die Details regelt die im folgenden komplett aufgeführte Gemeinsame Bekanntmachung des Kultus- und des Innenministeriums "Heimatpflege in den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten". Sie ordnet die Zuständigkeiten der Heimatpflege und stellt dar, wie die amtlich bestellten Kreis- und Stadtheimatpfleger in die planungs-, bau- und denkmalrechtlichen Verfahren einzubinden sind.
Gemeinsame Bekanntmachung
Heimatpflege in den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten
I. Bestellung des Heimatpflegers
II. Aufgaben des Heimatpfleger
Beteiligung nach dem Denkmalschutzgesetz
Beteiligung im Planungs- und Bauwesen
Pflege von Brauchtum, Trachten, Volkslied, Volksmusik,
Volkstanz, Mundart
Betreuung von Heimatmuseen und privaten Sammlungen
Erziehung zum Heimatgedanken
Zusammenarbeit mit den Bezirksheimatpflegern
Zusammenwirken mit Dienststellen und Verbänden
III. Unterstützung der Heimatpfleger
Das Thema der Heimatpflege ist außerdem ein wichtiger Inhalt der Bayerischen Verfassung. Die Bayerische Bezirksordnung sagt ebenfalls etwas dazu aus.
Die gemeinsame Bekanntmachung zum Download ... HIER